Wenn der Hund stirbt: Bestattungsmöglichkeiten und was rechtlich erlaubt ist

Der Tod eines Hundes gehört zu den belastendsten Momenten im Zusammenleben mit einem Tier. Neben der Trauer stellen sich sehr konkrete Fragen, etwa zum Umgang mit dem Tierkörper, zu Bestattungsformen und zu rechtlichen Vorgaben. Wer die Optionen kennt, kann in dieser Situation bewusster entscheiden und organisatorische Schritte klarer planen.

Erste Entscheidungen nach dem Tod des Hundes

Verstirbt ein Hund zu Hause, steht zunächst die Frage im Raum, ob der Tierarzt hinzugezogen werden soll. Ist der Tod im Rahmen einer Behandlung in der Praxis eingetreten, kümmern sich viele Tierarztpraxen auf Wunsch des Tierhalters um die Weitergabe des Tierkörpers an ein Tierkrematorium oder eine Tierkörperbeseitigungsanlage.

Grundsätzlich gibt es drei Wege:

  • Tierkörperbeseitigungsanlage
  • Einäscherung im Tierkrematorium
  • Erdbestattung auf einem Tierfriedhof oder im eigenen Garten (unter Auflagen) 


Wer zunächst Zeit für den Abschied zu Hause braucht, sollte klären, wie lange der Hund im Haushalt bleiben kann. Viele Tierbestatter bieten die Abholung innerhalb von 24 Stunden an und informieren über Möglichkeiten der Aufbahrung im Abschiedsraum und es stellt sich die Frage, ob die Asche später in einer Tierurne aufbewahrt oder beigesetzt werden soll.

Einäscherung, Tierfriedhof oder Tierkörperbeseitigung

1. Die Einäscherung in einem Tierkrematorium ist heute eine der verbreitetsten Bestattungsarten. Fachbetriebe unterscheiden üblicherweise zwischen Einzelkremierung und Sammelkremierung.

  • Bei der Einzelkremierung wird der Hund separat eingeäschert, die Asche bleibt eindeutig zuordenbar und wird vollständig in einem gekennzeichneten Behältnis an die Halter zurückgegeben. Sie können anschließend frei über den Verbleib entscheiden, etwa Aufbewahrung in einer Urne, Beisetzung im Garten oder auf einem Tierfriedhof oder Verstreuung an einem zulässigen Ort.
  • Bei der Sammelkremierung werden mehrere Tiere gemeinsam eingeäschert, eine Zuordnung der Asche zu einzelnen Tieren ist nicht möglich. Die Asche wird meist auf einem Streufeld des Krematoriums beigesetzt, Halter erhalten keine Urne.


Die Kosten hängen von der Tiergröße, Kremierungsart und zusätzlichen Leistungen wie Abholung oder Abschiedsfeier ab. Für Hunde bis 10 Kilogramm werden für eine Einzelkremierung häufig Beträge um 300 bis 350 Euro genannt, bei Tieren über 50 Kilogramm können 450 bis 600 Euro oder mehr anfallen.


2. Eine Alternative ist die Beisetzung auf einem Tierfriedhof. Dort stehen Einzel- oder Gemeinschaftsgräber zur Verfügung, teilweise auch Urnengräber. Die Betreiber legen Gebührenordnungen und Laufzeiten fest, ähnlich wie bei menschlichen Friedhöfen. Tierfriedhöfe ermöglichen einen öffentlich zugänglichen Erinnerungsort, häufig mit Grabpflegeangeboten.


3. Die Tierkörperbeseitigungsanlage bleibt vor allem dann relevant, wenn Halter keine individuelle Bestattung wünschen oder finanzieren können. Tierarztpraxen oder kommunale Stellen organisieren dann die Abholung und ordnungsgemäße Entsorgung nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben. Diese Option ist kostengünstiger, bietet jedoch keinen individuellen Erinnerungsort.

Haustier im Garten begraben – Voraussetzungen und Grenzen

Viele Halter möchten ihren Hund im eigenen Garten beerdigen. Grundsätzlich ist dies in Deutschland für Kleintiere erlaubt, zu denen rechtlich auch Hunde und Katzen zählen – sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Zentrale Vorgaben:

  • das Tier darf nicht an einer meldepflichtigen Tierseuche gestorben sein
  • das Grundstück muss Eigentum der Halter sein, nicht gemietetes Gemeinschaftsland
  • das Grab sollte mindestens 50 Zentimeter tief sein
  • das Grundstück darf nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege
  • ein bis zwei Metern zur Grundstücksgrenze


Das Tier sollte in verrottbares Material wie Baumwolltücher oder Papier/Karton gehüllt werden, Plastik ist nicht geeignet. Eine Rücksprache mit dem örtlichen Veterinäramt oder Ordnungsamt kann sinnvoll sein, da Bundesländer und Kommunen zusätzliche Regelungen treffen können. Eine Besonderheit gilt etwa im Bundesland Bremen, wo die Bestattung von Hunden und Katzen im eigenen Garten grundsätzlich untersagt ist, um Grundwasserbelastungen vorzubeugen.

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