Listenhunde – Rasseliste und Vorschriften

Es gibt deutschlandweite Regelungen zur Haltung von Listenhunden. Wer einen sogenannten Kampfhund halten möchte, muss sich teils an strenge Auflagen halten und gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Welche Rassen zählen zu den Listenhunden?

Nachdem sich Ende der 1990er Jahre mehrere schwere und zum Teil tödliche Unfälle durch Übergriffe sogenannter Kampfhunde auf Menschen ereignet hatten, sahen sich die Behörden gezwungen einzugreifen. Ab dem Jahr 2000 wurden Hunde, die bestimmten Rassen angehörten, registriert, polizeilich überprüft und mit einer Leinen- und Maulkorbpflicht belegt. 

Aus den ersten willkürlichen Sammlung von Rassen mit einer angenommenen Neigung zur gesteigerten Aggressivität entwickelten sich später in Deutschland zwei Listen. Auf der Liste der Kategorie I stehen die klassischen Kampfhund-Rassen: 

Listenhunde (Kategorie 1)

  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier 


Auf den Rasselisten der Kategorie II fanden sich Hunde wieder, die ebenfalls als auffällig, aber nicht durchweg aggressiv galten. 

Listenhunde (Kategorie 2)

  • Dogo Argentino
  • Mastiffs
  • Bullmastiffs
  • Tosa Inu
  • American Bulldog
  • Mollosoide (z.B. Cane Corso, Presa Canario)
  • Rottweiler
  • Dobermann
  • diverse Mastino
  • Fila Brasileiro
  • weitere 


Kurz zusammengefasst können beide Klassen so unterschieden werden: 

  • Hunde der Kategorie I gelten als höchstwahrscheinlich gefährlich.
  • Hunde der Kategorie II gelten als vermutlich gefährlich. 


Neben den klassischen Kampfhunden kann es jedem anderen Hund passieren, dass er als potenziell gefährlich eingestuft wird und die Verordnungen für Listenhunde zur Geltung kommen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Deutscher Schäferhund oder auch ein Border Collie mehrfach Menschen oder andere Hunde beisst. 

Vor allem auf der Liste II hat sich in den vergangenen Jahren viel getan. Anfangs standen hier auch Hirtenhunde wie der Kuvasz, der Pyrenäenberghund oder muskulöse Tiere wie der Thai Ridgeback. Die verdächtigen Hunde waren entweder auffallend groß, ähnelten Pitbulls oder zählten zu den neuen Modehunden fragwürdiger Halter. Über die Jahre konnten sich viele Rassen rehabilitieren. Haltergemeinschaften und Tierschützer gingen mit Erfolg gegen so manche schlichtweg falsche Einordnung als Listenhund vor.

Regionale Abweichungen bei Listenhunden

Die vier Rassen der Kategorie I stehen bis heute fast bundesweit auf dem Index. Ausnahmen sind die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen, die keine Rasselisten mehr führen. Stattdessen sind, je nach Bundesland, verpflichtend ein Nachweis der Sachkunde, bestimmte Haltungsanforderungen, eine Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht.

Eine bundesweite Regelung sieht vor, dass Hunde der Kategorie I nicht nach Deutschland eingeführt und streng genommen auch nicht gezüchtet werden dürfen. Damit wollen die Behörden in erster Linie eine Schwämme von Welpen und neuen Kampfhunden aus Osteuropa verhindern. Ausnahmeregelungen gibt es für Privathalter, die einen Listenhund, der sich schon länger im eigenen Besitz befindet, im Rahmen eines Umzuges nach Deutschland bringen möchten. Ansonsten regeln die Länder die Frage, was ist ein Listenhund und was nicht, sehr unterschiedlich. 

In Österreich und der Schweiz sind ebenfalls die Bundesländer und Kantone dafür verantwortlich, ob sie Rassen auf die Liste setzen und besondere Auflagen verlangen. 

Wer sich für die Haltung eines American Bulldog, eines Staffordshire Terriers oder ähnlicher Rassen interessiert, erkundigt sich also am besten bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnortes.

Das müssen Halter von Listenhunden mitbringen

Wo die Haltung eines Listenhundes genehmigungspflichtig ist, sind diese Voraussetzungen erforderlich: 

  • Der Halter muss volljährig sein.
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen, die auf Aggressivität oder Verantwortungslosigkeit des Halters hinweisen, muss vorgelegt werden.
  • Regional ist das Bestehen einer Sachkundeprüfung Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde.

Maulkorb- und Leinenpflicht für Listenhunde

Wo Rasselisten geführt werden, haben die vier Rassen der Kategorie I in der Regel Leinen- und Maulkorbpflicht, wann immer sie sich in der Öffentlichkeit bewegen. Durch das Ablegen einer Verhaltensprüfung bei den örtlichen Polizeihundeführern kann die angenommene Eigenschaft des Tiers als Kampfhund widerlegt werden. Danach darf der Hund auch ohne Maulkorb und Leine laufen. Kommt es nach einem erfolgreich abgelegten Wesenstest zu Auffälligkeiten, kann der Hund wieder als potenziell gefährlich eingestuft werden. Hunde der Kategorie II können regional mit einer grundsätzlichen Maulkorb- und Leinenpflicht belegt sein. An vielen Orten sind die Regelungen für Listenhunde dieser Kategorie grundsätzlich lockerer.

Die richtige Versicherung für Kampfhunde

Nicht alle Versicherungsunternehmen bieten ihren Schutz automatisch auch für Listenhunde an. Beim Abschluss des Vertrages sind Halter dazu verpflichtet diese Besonderheit anzugeben. Manche Versicherungen verlangen dann einen erhöhten Tarif, andere lehnen die Versicherung komplett ab. Erfreulich ist, dass es Unternehmen gibt, die keine großen oder gar keine Unterschiede zwischen den Rassen machen. Wer eine gute Hundehaftpflichtversicherung für einen Listenhund sucht, wird beispielsweise beim Online-Versicherer Coya fündig. Dort gibt es Versicherungen für Bullis und alle anderen Hunde zum fairen Preis und mit hervorragenden Leistungen.

Diese Dinge müssen Halter von Listenhunden beachten

Neben den Beschränkungen, die vom Bund, den Ländern und Gemeinden erlassen worden sind, sollten sich Halter mit dem persönlichen sozialen Umfeld abstimmen. Wer in der Nähe eines Kindergartens, einer Schule oder in einer Mehrfamilien-Wohnanlage wohnt, sollte behutsam mit dem Thema umgehen. Gespräche mit Nachbarn und ein tadellos erzogener Hund können helfen, Missverständnisse bereits im Vorfeld zu klären und zu vermeiden. 

Manche Hausordnungen von Wohngemeinschaften und Mietshäusern können die Haltung von Listenhunden der Kategorie I grundsätzlich verbieten beziehungsweise einschränken. Das ist vor allem in den Bundesländern mit den schärfsten Hundegesetzen anzutreffen (Bayern und Baden-Württemberg).

Wer seinen Listenhund regelmäßig in den eigenen Garten lassen möchte, muss diesen gut und sicher einzäunen. Wohnungen und Grundstücke können bei Anträgen zur Erlaubnis der Haltung von Hunden der Kategorie I regional durch die Behörden überprüft werden. 

Möchten Halter von Listenhunden ins Ausland verreisen, gibt es ebenfalls einiges zu beachten. Dabei sollten nicht nur die Bestimmungen des Ziellandes, sondern (bei einer KFZ-Reise) auch der Transitländer gut studiert und beachtet werden. Manche Kantone der Schweiz verbieten selbst die Durchreise bestimmter Rassen. Daneben befördern einzelne Fluggesellschaften grundsätzlich keine Kampfhunde. 

Die Vorlage einer Hundehaltehaftpflichtversicherung und die Registrierung der Chip-Nummer ist in fast ganz Deutschland für Rassen der Kategorie I und II Pflicht.

Achtung – erhöhte Hundesteuer für Listenhunde

Ein weiteres heikles Thema sind die verschiedenen Regelungen zur Hundesteuer für Bullis und Co. Hier haben die Gemeinden die Freiheit zu veranschlagen, was sie für angemessen halten. Regional müssen Halter potenziell gefährlicher Hunde pro Jahr um mehrere hundert Euro erhöhte Sätze bezahlen. Im nächsten Ort, nur drei oder vier Kilometer weiter, kann die Lage ganz anders sein und nur der normale Beitrag zur Hundesteuer fällig werden. Eine Befreiung von den erhöhten Sätzen kann unter Umständen möglich sein. Dazu müssen Halter auf ihrer Gemeinde vorsprechen und nachweisen, dass der eigene Hund kein Kampfhund ist.

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