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Was steht im Mietvertrag?
Knapp 36 Millionen Deutsche leben zur Miete. Besonders Menschen, die in der Stadt wohnen, möchten deshalb nicht automatisch auf einen Vierbeiner im eigenen Zuhause verzichten und nicht jeder Hund braucht ein Haus mit großem Garten um sich wohlzufühlen. Oftmals ist jedoch unklar: Was ist erlaubt und was nicht? Ob der Hund mit einziehen darf und wie er sich in der Wohnung zu verhalten hat, hängt dabei maßgeblich vom Mietvertrag ab. Dazu findet sich zumeist eine Klausel im Mietvertrag, die in der Regel vier unterschiedliche Ausprägungen annimmt:
- Das generelle Verbot der Tierhaltung
- Das generelle Verbot der Hundehaltung
- Die Verpflichtung zur Zustimmung des Vermieters
- Die allgemeine Erlaubnis des Vermieters
2013 entscheid der Bundesgerichtshof, dass die Klausel zum allgemeinen Haustierverbot nicht rechtens ist. Kleinsttiere wie Hamster, Meerschweinchen oder gar Aquarienbewohner seien somit schließlich auch ausgeschlossen, würden jedoch zumeist in speziellen Käfigen gehalten wodurch keinerlei Beeinträchtigung der Wohnung oder auch der Nachbarn auftreten könne. Somit ist diese Klausel generell unwirksam. Tierfreundliche Mieter sollten das dennoch nicht als Freibrief nehmen. Denn das deutet bereits darauf hin, dass der Vermieter nur ungern Tiere in seiner Wohnung sehen möchte, weswegen ein klärendes Gespräch vor Einzug des Vierbeiners ratsam ist, um Probleme zu vermeiden.
Hundehaltung verboten
Handelt es sich um einen individuellen Vertrag des Vermieters, darf die Hundehaltung in der Mietwohung generell ausgeschlossen werden. Der Hintergrund ist der, dass Hunde im Gegensatz zu Kleintieren durchaus in direkten Kontakt mit der Mietsache treten, Geräusche von sich geben und auch den Nachbarn begegnen. Allerdings kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass ein Gericht bei einer Streitigkeit pro Hund entschieden hat, wenn dieser "klein und unauffällig" ist. Gibt es jedoch einen objektiver Grund, wie eine Allergie der Nachbarn oder Vorbehalte einer gewissen Hunderasse gegenüber, darf die Hunde-Haltung ausgeschlossen werden und ist nur dann unwirksam, wenn es sich um ein „notwendiges“ Tier, wie einen Blindenhund oder Therapiehund handelt.
Sieht der Mietvertrag vor, dass der Vermieter um Zustimmung gefragt werden muss, ist das ebenfalls rechtsgültig. Es ist außerdem so, dass eine einmalig gegebene Zustimmung kein generelles Gebot nach sich zieht. Zieht der vom Vermieter erlaubte Hund aus, ist das also keine gleichzeitige Erlaubnis für einen neuen Hund. Natürlich ist es auch möglich, dass der Mietvertrag keinerlei Aussage über das Halten von Tieren trifft. Auch wenn dies als allgemeine Zustimmung gewertet werden kann, ist es in dem Fall ratsam, zuvor mit dem Vermieter und den umliegenden Nachbarn über das Vorhaben der Hundeanschaffung zu sprechen, um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen.
Wenn Hunde zu viel bellen
Besonders Berufstätige kennen das Problem: Nicht jeder Hund bleibt gerne alleine. Manche tun ihren Unmut dadurch kund, dass sie anhaltend bellen und heulen. Das kann vor allem von den Nachbarn als störend empfunden werden und von einer einfachen Ruhestörung zur Lärmbelästigung mutieren. Der Vermieter ist dann dazu berechtigt, die erteilte Erlaubnis zur Haustierhaltung zu widerrufen. Das geschieht meistens durch eine Abmahnung, in der eine Frist zur Beseitigung der Störung eingeräumt wird. Wird dieser nicht nachgekommen, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage gegen den Mieter erwirken und auf diese Weise für die Durchsetzung seiner Bestimmungen sorgen.
Da die Besitzer zumeist nicht da sind wenn es zu dem anhaltenden Kläffen kommt, ist es hilfreich bei den Nachbarn zu erfragen, wie der Hund sich verhält wenn man selbst aus dem Haus ist. Wer dann von dem Bellen erfährt, kann sich entsprechend darum kümmern und mit Training und Abgewöhnung entgegen wirken, bevor ernsthafte Konsequenzen drohen. Dieser defensive Umgang mit dem Problem sorgt bei den Nachbarn für mehr Toleranz und Verständnis und im besten Fall kann das Bellen sogar mit Hilfe von Training ganz abgestellt werden, womit das Problem beseitigt wäre. Wird hingegen nichts getan, können die Nachbarn beim Vermieter eine Mietminderung durchsetzen. Im schlimmsten Fall trägt der Vermieter einen finanziellen Schaden davon, was sehr unangenehm für den Hundehalter werden kann. Eine Hundehaftpflichtversicherung kann besonders dann unterstützend wirken und eventuelle Ausfälle ausgleichen.
Mietschäden: Kratzen, Knabbern und Markieren
Ein Hund handelt nicht geplant oder bewusst und kann leider nicht zwischen den eigenen Möbeln und den Dingen des Vermieters unterscheiden. So kann es dazu kommen, dass der Hund den Türrahmen anknabbert oder Kratzer in den Dielen hinterlässt - ganz ohne dass er es beabsichtigt. Besonders auf glatten Böden wie Parkett oder Laminat rutschen sie leicht weg, so dass unter erhöhtem Kralleneinsatz Kratzspuren bleiben. Bei Auszug des Mieters werden die Schäden dann zur Kenntnis genommen und entsprechend beseitigt – meistens auf Kosten des Mieters, da die Schäden über die reguläre Abnutzung hinausgehen. Auch hier kann das Problem dadurch entstehen, dass der Hund nicht gerne alleine bleibt. Manche Hunde verwüsten das Zimmer regelrecht um ihre Langeweile zu unterbinden, andere leiden unter Trennungsangst. Durch mehr Beschäftigung oder entsprechendes Training kann das Problem in den Griff bekommen werden – die Schäden bleiben jedoch, weswegen Mieter entsprechend abgesichert sein sollten. Eine Hausratversicherung oder normale Haftpflicht des Mieters ist da nicht immer ausreichend, weswegen Absprachen mit dem Vermieter oder der Versicherung ratsam sind.
Artgerechte Haltung in der Mietwohnung?
Ein weiterer Faktor, den es beim Einzug in eine Mietwohnung zu beachten gilt, ist das natürliche Bewegungsbedürfnis des Hundes. Je nach Rasse ist dieses mehr oder weniger ausgeprägt, so dass nicht jeder Hund mit einem oder zwei Spaziergängen pro Tag auszulasten ist. Ist ein Husky den ganzen Tag in der 30 Quadratmeter Wohnung eingesperrt, wird er früher oder später unzufrieden und krank werden. Das Gleiche gilt für den Beagle, der zwar nicht zu den größten Hunderassen gehört, jedoch zu den Lauffreudigsten. Auch das ausgeprägte Bewachen eines Hütehundes wie dem Australian Shepherd oder eines Schäferhundes wirkt sich in einer Mietwohnung vermutlich negativ aus, da viele Geräusche im Flur zu hören sind, die den Hund dazu veranlassen können, die Eindringlinge verjagen zu wollen. Handelt es sich um eine Dachgeschosswohnung, die tagsüber sehr heiß wird, ist auch auf die Hitzeempfindlichkeit (Mops, Französische Bulldogge) zu achten. Diese Faktoren sind bei Wohnungs- bzw. Hundewahl mit einzubeziehen um eine spätere (ungewollte) Trennung auszuschließen.
Hunde in der Mietwohnung – Fazit
Der Mieter ist bei der Haustierfrage sehr vom Vermieter abhängig, braucht seine explizite Zustimmung oder zumindest keine explizite Ablehnung des Hundes in der Wohnung. Auch wenn Rechtsurteile der letzten Jahre eher mieterfreundlich ausfielen, ist es dennoch sinnvoll und im Interesse des allgemeinen Friedens, wenn die Einzelheiten mit dem Besitzer der Wohnung und den Nachbarn im Vorfeld abgeklärt werden. Bei einem friedlichen ruhigen Hund sind kaum Probleme zu erwarten. Ergeben sich jedoch Schwierigkeiten aus dem Verhalten des Hundes, ist entsprechend gegenzusteuern und mit Training entgegen zu wirken - sonst darf der Vermieter die Erlaubnis widerrufen und einen Auszug des Hundes erwirken.
Verschiedene Sonderregelungen sind durchzusetzen, wenn es sich um eine bestimmte Art Hund („Kampfhund“) oder um medizinische Begleithunde, wie Blindenhunde oder solche, die den Besitzer vor epileptischen Anfällen warnen, handelt. Diese dürfen dann kategorisch ausgeschlossen werden oder im Falle des Blindenhundes nicht abgelehnt werden, auch wenn die sonstige Hundehaltung untersagt ist.
Autor: Thomas Brodmann, vom Team der TIEREXPERTEN
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